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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Kfz-Haftpflichtversicherung

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KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 96/18 (12/18) – Beschluss vom 08.06.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 1, 6 PflVG unter Einbeziehung einer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem fahrlässigen Vergehen nach §§ 1, 6 PflVG verhängten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 45.- Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die aus einem Satz bestehenden Urteilsfeststellungen die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz tragen. Jedenfalls ist die Beweiswürdigung in sachlich-rechtlicher Hinsicht unzureichend. Sie ist in Bezug sowohl auf die äußere als auch die innere Tatseite lückenhaft.

Das angefochtene Urteil enthält die Feststellung, der Angeklagte habe „ohne Fahrerlaubnis und ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung mit seinem PKW“ (näher bezeichnetes) öffentliches Straßenland befahren (UA S. 3). Die Beweise würdigt das Amtsgericht dahin, es sei „davon überzeugt, dass der Angeklagte wusste, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht versichert war“, er habe „nämlich gar keine Folgeprämien bezahlt“. Daher habe der Angeklagte auch nicht davon ausgehen können, dass der Versicherungsschutz weiterhin besteht (UA S. 3).

a) Die Urteilsgründe lassen auf objektiver Ebene nicht erkennen, dass ein Versicherungsvertrag nicht (mehr) bestand. Dass ein solcher Vertrag entweder nicht zustande gekommen ist oder ein bestehender Versicherungsvertrag erloschen ist, wäre im Urteil in tatsächlicher Hinsicht darzutun gewesen.

Dass das Amtsgericht davon spricht, der Angeklagte habe „Folgeprämien“ nicht bezahlt, legt nahe, dass es davon ausging, ein bestehendes und – gegebenenfalls länger praktiziertes – Versicherungsvertragsverhältnis sei gekündigt worden. In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Damit das Revisionsgericht diese[…]


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