OLG Oldenburg
Az.: 13 U 136/12
Urteil vom 09.07.2013
Leitsatz:
Die Beweislast für die Verzinslichkeit eines Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) trägt der Darlehensgeber.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel wird das am 3. Dezember 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 einen Betrag von 115.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 an den Kläger zu zahlen.
2. Das Teil-Versäumnisurteil vom 3. Juli 2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2 einen Betrag von 115.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 zu zahlen.
3. Das Teil-Versäumnisurteil vom 3. Juli 2012 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zu 1 verurteilt worden ist, weitere 140.817,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil aufgehoben.
5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6. Der Beklagten zu 1 fallen vorab die Kosten ihrer Säumnis zur Last. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % und die Beklagte zu 1 allein weitere 55 % zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4 % auf 95.000 € für die Zeit vom 28. Januar 2005 bis zum 2. Mai 2012 abgewiesen worden[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG NRW, Az.: 4 A 2232/15, Beschluss vom 28.08.2017 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.8.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. […]