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Haftung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

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AG Hamburg, Az.: 17a C 456/15, Urteil vom 25.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2013 sowie weitere 48,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.01.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Lisa S. /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vom Beklagten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung nicht an den Kläger zurückgewährter Ausgleichszahlungen des Klägers gemäß den §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO.

Der Kläger durchlief in der Zeit vom 25.01.2006 bis zum 05.12.2012 ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Der Beklagte war während dieses Zeitraumes der vom Amtsgericht Neuruppin für den Kläger bestellte Treuhänder. Mit Beschluss vom 05.12.2012 wurde das vereinfachte Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Kläger gleichzeitig die Restschuldbefreiung erteilt.

Der Beklagte hatte mit einer Vereinbarung vom 14.10.2010 bzw. 15.10.2010 die selbstständige Tätigkeit des Klägers mit der Maßgabe freigegeben, dass dieser beginnend ab dem 01.11.2010 Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 35 Abs. 2 S. 2, 295 Abs. 2 InsO von monatlich 100,00 Euro an ihn abführt.

In der Folgezeit leistete der Kläger an den Beklagten monatlich 100,00 Euro und zwar für die Monate November 2010 bis einschließlich Juni 2012 und damit auch noch fünf Monate über die Laufzeit der Abtretungserklärung, die der Kläger zu Beginn des Verfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO abgegeben hatte, hinaus.

Die gesetzlich vorgesehene Laufzeit der Abtretungserklärung betrug sechs Jahre ab der Insolvenzeröffnun[…]


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