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Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges – Videoaufzeichnung/elektronisches Zugangserfassungssystem

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Arbeitsgericht urteilt: Kündigung nach Videoüberwachung von Arbeitszeitbetrug gerechtfertigt
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen behandelt die Kündigung eines Mitarbeiters wegen Arbeitszeitbetruges. Es stellt klar, dass die Nutzung von Videoaufzeichnungen und elektronischen Zugangserfassungssystemen für den Nachweis von Arbeitszeitbetrug zulässig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung korrekter Verfahren bei der Kündigung und betont, dass der Nachweis von Fehlverhalten für eine rechtswirksame Kündigung ausschlaggebend ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 1149/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtmäßigkeit der Kündigung: Das Gericht prüft, ob die außerordentliche und ordentliche Kündigung rechtlich haltbar sind.
Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund: Es geht um den Vorwurf, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeiten manipuliert hat.
Einsatz von Überwachungstechnik: Die Verwendung von Videoaufnahmen und elektronischen Systemen zur Erfassung der Anwesenheit wird thematisiert.
Bedeutung des Betriebsrates: Die Anhörung und Beteiligung des Betriebsrates bei der Kündigung spielt eine wichtige Rolle.
Berechnung des Gehalts: Diskussion über die Berechnung des Gehalts auf Basis der erfassten Arbeitszeiten.
Anonyme Hinweise und deren Folgen: Die Rolle anonymer Hinweise bei der Aufdeckung des Arbeitszeitbetrugs wird erörtert.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Überwachung: Das Urteil befasst sich mit den rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen für den Einsatz von Überwachungstechnologien am Arbeitsplatz.
Soziale Rechtfertigung der Kündigung: Es wird geprüft, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Verhalten des Mitarbeiters.

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