LG Heidelberg, Az.: 5 O 187/12, Urteil vom 16.03.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.882,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € (Selbstbeteiligung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten) sowie weitere außergerichtliche anteilige Anwaltskosten in Höhe von 120,28 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.194,04 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von der beklagten Krankenversicherung die Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum 07.05. bis 24.10.2010.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.1993 eine Krankentagegeldversicherung.
Der Kläger kam im Jahre 2003 von Washington nach Deutschland.
Ab Februar 2010 übermittelte der Kläger an die Beklagte verschiedene Belege und Unterlagen, in denen seine Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits festgestellt wurde. Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 09.01.2013 verwiesen.
Die Beklagte forderte den Kläger mehrfach auf, die Arbeitsunfähigkeit wöchentlich mit den zur Verfügung gestellten Formularen nachzuweisen.
Für den Zeitraum 16.04. bis 06.05.2010 zahlte die Beklagte dem Kläger Krankentagegeld i.H.v. täglich 143,16 €. Mit Schreiben vom 9.9.2010 (Anlage B17) und 22.12.2010 (Anlage B19) lehnte die Beklagte weitere Leistungen unter Hinweis auf die Verletzung der wöchentlichen Nachweispflicht ab.
Der Kläger behauptet, er sei vom 16.02.2010 an bis zum 24.10.2010 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Er habe seine berufliche Tätigkeit in diesem Zeitraum in keiner Weise ausüben können und habe sie auch nicht ausgeübt. Er sei auch keinerlei anderer Erwerbstät[…]