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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollstreckung von Bußgeldbescheiden – Einstellung des Erzwingungshaftverfahrens

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LG Berlin, Az.: 510 Qs 34/16, Beschluss vom 29.03.2016

In der Strafsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verbleibt es bei dem Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2016.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 22. Oktober 2012 – 58.67.138385.9 – ist gegen die Betroffene eine Geldbuße von 25 € festgesetzt worden, die nicht bezahlt worden ist. Mit Beschluss vom 14. Januar 2016, zugestellt am 21. Januar 2016, hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – 288 OWi 1305/15 – Erzwingungshaft von zwei Tagen angeordnet. Hiergegen hat die Betroffene am 28. Januar 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 hat die Kammer das (Erzwingungshaft-) Verfahren in entsprechender Anwendung von § 153 StPO mit Zustimmung der Betroffenen und nach Anhörung des Polizeipräsidenten in Berlin eingestellt. Mit Verfügung des Amtsgerichts vom 2. März 2016 ist die Sache erneut der Kammer zur „Entscheidung über die sofortige Beschwerde“ vorgelegt worden.

Es verbleibt bei der Einstellung. Anders als das Amtsgericht geäußert hat, bestehen keine Bedenken, das (Erzwingungshaft-) Verfahren in entsprechender Anwendung von § 153 StPO einzustellen. Im Erzwingungshaftverfahren gelten die Verfahrensregeln der StPO sinngemäß; das Opportunitätsprinzip gilt uneingeschränkt (vgl. BVerfG NJW 1974, 356). Das Gericht ist Herr des Erzwingungshaftverfahrens, was sich an Folgendem zeigt: Einerseits ist die Rücknahme eines Antrags auf Anordnung von Erzwingungshaft durch die Verwaltungsbehörde nach ihrer Anordnung durch das Gericht wirkungslos und andererseits kann das Gericht die Vollziehung jederzeit selbsttätig aussetzen (vgl. Müller, OWiG, 2016, Aktualisierung Nr. 100, § 96 OWiG, Rn. 7). Danach ist dem Gericht erst recht gestattet, aus Opportunitätsgründen die Einstellung des Erzwingungshaftverfahrens auszusprechen. Mit der Einstellung ist der die Erzwingungshaft anordnende Beschluss des Amtsgerichts gegenstandslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Beschlusses und einer weiter gehenden Bescheidung der sofortigen Beschwerde bedarf. Der Verwaltungsbehörde bleibt es unbenommen, ggf. einen neuen Antrag zu stellen, wenn sich die zugrunde liegende Sachlage verändert hat.[…]


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