OLG Stuttgart
Az.: 1 Ss 505/97
Beschluß vom 16. Oktober 1997
Vorinstanzen: AG Stuttgart Az.: B 18 0Wi 67 Js 5731/97 ~ StA Stuttgart 67 Js 5731 /97
Leitsätze:
§§ 66, 67 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 1 StPO
1. Auch ein von der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde in der Rechtsfolge abweichender, im EDV-Verfahren ausgedruckter Bußgeldbescheid ist wirksam und kann Bestandskraft erlangen.
2. Die Bezahlung der in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße vor Einlegung des Einspruchs enthält in aller Regel keinen Einspruchsverzicht.
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts am 16. Oktober 1997 gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 06. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der durch Zeichen 274 zur StVO angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h zu der Geldbuße von 300,00 DM und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Wegen der am 22. August 1996 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit verfügte der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart am 11. September 1996 handschriftlich: Bußgeldbescheid mit 200,00 DM und 1 Monat Fahrverbot erlassen. Anschließend gab er die Entscheidung in den Computer ein; durch einen technischen Fehler bei der Übertragung der Entscheidung wurde das Fahrverbot versehentlich nicht in dem vom Computer ausgedruckten, vom Sachbearbeiter nicht unterschriebenen Bußgeldbescheid vom 11. September 1996 aufgeführt. Der Zweitausdruck des Bußgeldbescheids (ohne Fahrverbot) wurde dem […]