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VOB- Einheitspreisvertrag – Abzug ersparter Aufwendungen – Nullpositionen

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OLG München – Az.: 28 U 413/19 Bau – Beschluss vom 02.04.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.12.2018, Az. 3 O 4755/17 Bau, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Urteil des Landgerichts München II

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von etwa 7.600 Euro nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen im Umfang von etwa 300 Euro und weiteren Zinsen die Klage abgewiesen. Auf den Tenor wird Bezug genommen.

Das Landgericht sprach – soweit in der Berufung von Relevanz – entgangenen Gewinn (etwa 1.800 Euro) zu, weil die Beklagte zwei Leistungen aus dem Vertrag über Metallbauarbeiten nicht abgerufen habe. Dies sei als Teilkündigung zu werten und damit nach § 8 VOB/B zu vergüten. Weitere etwa 850 Euro entfielen auf Zusatzaufträge für ein Lüftungsgitter und ein Geländer. Die Beklagte könne keine Reinigungskosten über 500 Euro abziehen und der geltend gemachte Einbehalt über etwa 2.400 Euro für fehlende Dokumentation sei unschlüssig und daher nicht gerechtfertigt.

II. Berufungen

1. Die Klägerin beschränkt ihre Berufung auf die aberkannten Zinsen im Umfang von über 600 Euro.

2. Die Beklagte meint, dass das Gericht die Klage hinsichtlich der o.g. Einzelposten hätte abweisen und nur etwa 2.000 Euro zusprechen dürfen.

Hinsichtlich des entgangenen Gewinns habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin jeweils einen Ausgleich erhalten hätte. Hinsichtlich der Zusatzaufträge hätte die Klägerin weder Regiestunden noch Aufwendungen ansetzen dürfen. Die Kosten für die Reinigung seien als Verzugsschaden abzuziehen. Ein Abzug für die fehlende Dokumentation sei gerechtfertigt, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese vollständig übergeben worden sei.

Auf die Einzelheiten der Berufungsbegründungen wird Bezug genommen.

III. Einschätzung des Senats

Aus Sicht des Senats ist die Berufung der Klägerin als Anschlussberufung zu werten. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Berufung der Klägerin ist als Anschlussberufung zu bewerten.

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung […]


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