LG Osnabrück – Az.: 1 S 226/17 – Beschluss vom 22.09.2017
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf Räumung der Wohnung V-Straße. in O. in Anspruch.
Die Beklagten haben im Februar 2011 mit den damaligen Hauseigentümern einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen. In dem Mietobjekt befindet sich im oberen Geschoss eine weitere Wohnung, die bereits seit längerem leer steht. Die Klägerin ist seit Februar 2017 Eigentümerin des Mietobjekts.
Der Beklagte zu 2) ist erheblich erkrankt, unter anderem besteht aufgrund einer Gehirnblutung eine halbseitige Lähmung sowie Inkontinenz. Er wird von der Beklagten zu 1) zu Hause gepflegt; zudem besteht Unterstützung durch einen Pflegedienst.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2016 kündigte die Klägerin unter Setzung einer Räumungsfrist bis zum 15.12.2016 das Mietverhältnis fristlos wegen erheblicher Vertragsverletzungen; hilfsweise wurde die ordentliche Kündigung des Mietvertrages zum 31.1.2017 erklärt. Ein Widerspruch gegen die ordentliche Kündigung wurde nicht erhoben.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden sowohl das Treppenhaus als auch ihre Wohnung sowie den Keller vollständig mit Müll und Unrat voll stellen. Das Treppenhaus sei so zugestellt, dass ein Erreichen des Obergeschosses nicht möglich sei. Dasselbe gelte für Teile des Kellers. Da es sich hierbei um Vorräte, Hausmüll u.ä. handele, die Ungeziefer anzögen, bestehe eine Gefährdung für die Gesundheit sowie für die Substanz des Gebäudes. Von dem Müll gehe erheblicher Gestank aus. Eine Vermietung der im Obergeschoss gelegenen Wohnung sei unter diesen Umständen nicht möglich.
Der Zeuge K. habe die Beklagten mehrfach aufgefordert, das Haus von Müll und Sperrmüll sowie Hausrat in übermäßigem Umfang zu befreien. Eine Verbesserung der Verhältnisse sei jedoch nicht eingetreten. Auch auf eine weitere, mit anwaltlichem Schreiben vom 22.9.2010 erfolgte Abmahnung, hätten die Beklagten innerhalb der zur Beseitigung gesetzten Frist bis zum 10.10.2016 nicht reagiert. Eine Besichtigung des Zeugen K. am 11.10.2016 habe ergeben, dass sich der Zustand der Wohnung bzw. des Hauses weiter verschlimmert habe. Die Abmahnung sei den Beklagten am 26.9.2010 per Einwurf-Einschreiben zugegangen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung im EG in dem Mietobjekt V.-Straße mit 3 Zimmern, 1 Flur, 1 Küche, 1 Bad, 1 Garage und 1 Kellerraum zu räumen und an die Klägerin […]