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Diebstahlskündigung – Kündigung vor Altersteilzeit

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 10 Sa 1565/08
Urteil vom 03.04.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.09.2008 – 2 Ca 608/08 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 13.09.1946 geborene Kläger ist verheiratet.

Seit dem 04.04.1961 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb der Metallindustrie mit über 2000 Mitarbeitern, zuletzt als Industriemechaniker in der Großpresserei B 4 zu einem monatlichen Bruttoverdienst, der nach Angaben der Beklagten 4.662,00 Euro, nach Angaben des Klägers ca. 5.000,00 Euro betrugt, beschäftigt.

Seit mehr als 15 Jahren ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.

In der Vergangenheit machte der Kläger mehrere Verbesserungsvorschläge. Auf die von der Beklagten insoweit gefertigte Aufstellung (Blatt 136, 231 der Akten) sowie die an den Kläger gerichteten Schreiben (Blatt 220 ff. der Akten) wird Bezug genommen.

Nach dem bereits am 20.03.2003 zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag vereinbarten die Parteien eine Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells. Die Arbeitsphase begann am 01.02.2007, die Freistellungsphase ab 01.08.2008. Nach dem Altersteilzeitvertrag vom 20.03.2003 endet das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung am 30.09.2009. In § 13 des Altersteilzeitvertrages vom 20.03.2003 war Folgendes geregelt:

„Im Übrigen bleibt das Recht zur Kündigung entsprechend der gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Bestimmungen unberührt.“

Vor Beginn der am 01.08.2008 beginnenden Freistellungsphase feierte der Kläger in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.07.2008 sämtliche aufgelaufenen restlichen Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Arbeitszeitausgleich ab. An einer Betriebsratssitzung nahm er letztmalig am 18.10.2007 teil.

Am 15.01.2008 erschien der Kläger im Betrieb und ließ sich gegen einen von ihm unterschriebenen Materialschein (Blatt 39 der Akten) sechs Satz Dachmanschetten, die für die Abdichtung in der Schwerhydraulik Verwendung finden (vgl. Blatt 216 ff. der Akten) im Wert von insgesamt 119,18 Euro aushändigen. Diese Dachmanschetten nahm der Kläger ohne eine erforderliche ausdrückliche Genehmigung […]


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