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Versorgungsausgleich – teilweiser/vollständiger Ausschluss – Voraussetzungen

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Oberlandesgericht Hamm
Az: II-8 UF 5/11
Beschluss vom 30.05.2011

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ……) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …… bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnum-mer ……1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,1050 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto …… bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2010, übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um Scheidung und Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin, geboren 12.04.1970, ist deutsche Staatsangehörige. Der Antragsgegner, geboren 05.02.1967, stammt aus Albanien und besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er kam im Jahr 1991 nach Deutschland. Seine im ehemaligen Jugoslawien erworbene Ausbildung als Schweißer wird in Deutschland nicht anerkannt. Die Beteiligten haben am 19.01.1994 geheiratet. Aus der Ehe sind die Tochter O, geboren 17.04.1996, sowie die am 30.07.1997 geborenen Zwillinge B und G hervorgegangen. Die Antragstellerin war zu Beginn der Ehe bis zur Geburt des ersten Kindes als Bäckereifachverkäuferin berufstätig. Anschließend befand sie sich bis zum Jahr 2000 im Erziehungsurlaub. Danach arbeitete sie mit einer Teilzeitstelle wieder als Bäckereifachverkäuferin. Der Antragsgegner war in der Vergangenheit mit Ausnahme eines Zeitraumes von 1999 bis 2000, in dem er an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme[…]


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