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Verkehrsunfall – Ausfahrt aus Grundstückseinfahrt mit schlechten Sichtmöglichkeiten

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LG Bamberg, Az.: 3 S 19/16, Urteil vom 12.08.2016

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 23.02.2016 (Az.: 1 C 280/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.839,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2014 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.07.2014 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird (und bleibt) die Klage abgewiesen.

4.

Die Widerklage wird (und bleibt) abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten zu 1) und 2 als Gesamtschuldner 65%, der Kläger 23% und der Beklagte zu 1) allein weitere 12%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) der Kläger 23%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) der Kläger 26%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10% und die Beklagten als Gesamtschuldner 90% zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.027,48 € festgesetzt.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von bmphotographer /Shutterstock.com

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 525, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel (Revision) gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist und auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO dagegen nicht erhoben werden kann.
Entscheidungsgründe
I.

Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§§ 517, 519, 520 Abs. 1, 2, 3 ZPO).

 

In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Das Amtsgericht hat in dem ange[…]


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