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Vollkaskoversicherung – Ansprüche gegen Autohaus bei Entwendung eines Kundenfahrzeugs

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LG Trier, Az.: 4 O 105/16, Urteil vom 30.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.680,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 42.180,53 € seit dem 11.12.2013 und aus weiteren 500,00 € seit dem 23.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.812,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.04.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Fahrzeugdiebstahls geltend.

Symbolfoto: Von Daniel Jedzura /Shutterstock.com

Die Klägerin ist eine luxemburgische Versicherungsgesellschaft, die unter anderem Vollkaskoversicherungen für Fahrzeuge anbietet. Die Firma Fliesenfachgeschäft W… aus … (Luxemburg) ist Eigentümerin des dunkelblauen Pkws BMW 740xd mit Vollausstattung, amtliches luxemburgischen Kennzeichen …, der am 03.11.2010 erstmals zugelassen wurde und 117.678 gefahrene Kilometer aufweist. Der Pkw verfügt über einen sog. Keyless & Go Komfortzugang, bei dem der Transponder des Fahrzeugschlüssels sich zum Öffnen der Fahrzeugtür, zur Überwindung der Wegfahrsperre und zum Starten des Motors lediglich in der Nähe des Lenkrades befinden muss. Die Firma W. hatte für diesen Pkw bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Beklagte betreibt in … als BMW-Vertragshändler sowie Mini-Vertragshändler ein Autohaus mit Werkstatt-Betrieb.

Die Firma W…, eine Kundin der Beklagten, beauftragte die Beklagte am 10.04.2013 mit der Durchführung einer Inspektion an dem Pkw BMW 740xd. Das Fahrzeug befand sich ab dem 15.04.2013 im Hause der Beklagten. Nach Durchführung der Inspektion am 16.04.2013 wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Beklagten am Abend des 16.04.2013 in die Direktannahme der Beklagten gestellt. Dieser Raum ist Teil des Firmengebäudes der Beklagten und von außen durch eine Tür und ein Rolltor, vom Gebäudeinneren […]


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