LG Hof, Az.: 4 Qs 153/15, Beschluss vom 25.11.2015
I. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wunsiedel vom 18.11.2015 abgeändert.
II. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. Joachim B., B…, als Pflichtverteidiger bestellt.
III. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
Gründe
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hof erließ das Amtsgerichts Wunsiedel gegen den Beschwerdeführer Strafbefehl wegen Kennzeichenmissbrauchs und Urkundenfälschung. Nach Einspruch des Angeklagten bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf 20.11.2015.
Mit Schriftsatz seines Wahlverteidigers vom 13.11.2015 (Bl. 108-109 d.A.) beantragte der Angeklagte die Bestellung seines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.11.2015 (Bl. 111-112 d.A.) ab.
Der hiergegen mit Schriftsatz vom 18.11.2015 (Bl. 115-116 d.A.) eingelegten Beschwerde des Angeklagten half das Amtsgericht Hof mit weiterem Beschluss vom 19.11.2015 (Bl. 123-125 d.A.) nicht ab. Die Staatsanwaltschaft Hof hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Bl. 127 d.A.).
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten gerichtlichen Entscheidungen und Anträge Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wunsiedel vom 18.11.2015 ist statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO). Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen.
Randnummer 6
Die Beschwerde ist auch zulässig. Es handelt sich – entgegen der Annahme des Amtsgerichts – nämlich nicht um eine Beschwerde des Verteidigers, sondern um die vom Verteidiger in dessen Namen eingelegte Beschwerde des Angeklagten. Eine Beschwer des Angeklagten ist weiterhin gegeben, da das Strafverfahren noch nicht, auch nicht erstinstanzlich, abgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Dem Angeklagten ist der von ihm benannte Rechtsanwalt als Pflichtve[…]