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Ticket-Kauf – Vorleistungspflicht bei Kauf von Formel-1-Eintrittskarten

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AG Bingen, Az.: 32 C 388/14, Urteil vom 17.12.2015

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird auf 588,75 € festgesetzt.
Gründe
Das Urteil bedarf keines Tatbestandes (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, weil sie im Impressum des Bestellportals als „Veranstalter der Reise- und Ticketangebote“ angegeben war. Einer Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin, der Hinweis im Impressum sei bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bestellung durch den Beklagten am 25.12.2013 vorhanden gewesen, bedarf es daher nicht.

Symbolfoto: Von MrSegui /Shutterstock.com

Das Gericht geht nämlich mit dem Beklagten davon aus, dass zwischen den Parteien eine Vorleistungspflicht des Beklagten nicht vereinbart wurde. In diesem Fall bedarf es auch keiner Beweisaufnahme über die Behauptung der Klägerin, die als Anlage K6 vorgelegten Geschäftsbedingungen der Klägerin entsprächen denjenigen, deren Akzeptanz der Beklagte durch „Haken setzen“ bestätigen musste, bevor er die streitgegenständliche Bestellung vom 25.12.2013 absenden konnte.

Wie der Beklagte sowohl in der Klageerwiderung vom 23.12.2014 als auch im Schriftsatz vom 17.02.2015 vorgetragen hat, wird in § 3 der AGB die Fälligkeit des „Reisepreises“ geregelt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Tickets für eine Veranstaltung. Während in § 2 der AGB unterschieden wird zwischen Reisen („Kurzreisen“) und Ticketbestellungen sowie zwischen „Buchung“ und „Bestellung“ sowie zwischen „Reiseunterlagen“ und „Tickets“, bezieht sich § 3 auf die Bezahlung des „Reisepreises“. Die Fälligkeit von Ticketbestellungen ist nicht erwähnt. Dass in § 3 eine Reiseleistung Gegenstand des Vertrages ist, ergibt sich auch aus dem Satz in § 3, dass „im Übrigen die Regelungen des § 651 k Abs. 3 BGB gelten“.

Dessen ungeachtet regelt § 3 lediglich die Fälligkeit.Dass das Ticket zeitlich nach der Rechnung geliefert wird, ergibt sich da[…]


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