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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verauslagte Bestattungskosten – Umfang der Erstattungsfähigkeit

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LG Kleve – Az.: 1 O 199/15 – Teilurteil vom 18.01.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8693 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. April 2015 zu zahlen.

Dem Beklagten bleibt die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten.

Die Widerklage wird hinsichtlich der Anträge I, II, III und IV abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % der vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter Frau E2 ist am 27. Januar 2014 verstorben. Sie ist durch notariellen Erb-und Erbverzichtsvertrag vom 16. Februar 1993 durch den Beklagten beerbt worden.

Bis September 2011 wohnte die Erblasserin aufgrund eines bestehenden Wohnrechtes unentgeltlich beim Kläger. Sie hatte lediglich die Nebenkosten zu zahlen. In der Folge zog sie – nachdem sie am 20.08.2011 einen Schlaganfall erlitten hatte und sich bis zum 30.08.2011 in stationärer Behandlung und bis zum 03.10.2011 in einer Rehabilitationsklinik befand – unter Aufrechterhaltung des Wohnrechtes zu der Beklagten und erteilte dieser am 13.09.2011 ebenso wie ihrer Enkelin Jaqueline S, der Tochter des Klägers, eine Vorsorgevollmacht unter Befreiung von den Einschränkungen des §§ 181 BGB. In der Folge kümmerte sich die Klägerin teilweise unter Hinzuziehung der Zeugin S um die Erblasserin. Dabei tätigte sie aufgrund der Vorsorgevollmacht verschiedene Abhebungen vom Girokonto der Erblasserin Nummer ###### bei der Stadtsparkasse Schmallenberg.

Mit Kaufvertrag vom 23.11.2011 veräußerte die Klägerin für die Erblasserin eine Teilfläche von 1000 m² eines der Erblasserin gehörenden Waldgrundstückes für einen Kaufpreis von 20.000 EUR. Der Kaufpreis floss auf ein Konto der Klägerin dass sie extra zu diesem Zweck eingerichtet hatte. In der Folge nahm die Klägerin von diesem Konto verschiedene Überweisungen vor.

Nach dem Tode der Erblasserin kümmerte sich die Klägerin um die Bestattung und verauslagte hierfür 8693 EUR. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kosten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Blatt 2 Gerichtsakten) verwiesen.

(Symbolfoto: Von MikeDotta/[…]


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