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Setzungsrisse am Haus durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1146/10, Urteil vom 24.02.2011

Auf die Berufung des Klägers wird in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9.09.2010 in Nr. 1 des Tenors dahin ergänzend geändert, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wird, dem Kläger im Falle einer Sanierung der Rissschäden am Grundstück G.straße 20 in W., die sich im Rahmen der in dem vorgenannten Urteil als ausgleichsfähig bezeichneten Maßnahmen hält, die gesetzliche Umsatzsteuer auf das anfallende Entgelt (Obergrenze des Entgelts: 15.000 €) zu ersetzen.

Die Kosten des hiesigen (zweiten) Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Darüber hinaus verbleibt es bei Nr. 2 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung vom 9. 09. 2010.

Abweichend von Nr. 3 des dortigen Tenors wird bestimmt:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Kwangmoozaa /Shutterstock.com

I. Der Kläger und seine Schwester sind Eigentümer eines Laden- und Wohngebäudes, das über drei Vollgeschosse und ein nutzbares Dachgeschoss verfügt. Das Untergeschoss liegt auf Straßenniveau und ist rückwärtig in das ansteigende Gelände eingebettet; dort befindet sich auf einer Ebene mit der ersten Etage eine Terrasse. Das Haus ist etwa 90 Jahre alt. Es hatte im zweiten Weltkrieg Bombenschäden erlitten.

Von der Straße aus gesehen linksseitig befand sich eine Baulücke, in die die Beklagte 1996 ein ebenfalls dreieinhalbstöckiges, nicht unterkellertes Gebäude zu setzen begannen. In der Folge kam es zu Absenkungen auf dem Grundstück des Klägers. Dieser sieht darin die Ursache für die Bildung zahlreicher Risse in den Decken und Wänden seines Hauses. Außerdem seien Türen und Fenster schwer gängig geworden, und die Grenzmauer habe sich geneigt. Des Weiteren drohe Wasser einzudringen.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger, der sich die Forderungen seiner Schwester hat abtreten lassen[…]


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