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Gemeinschaftliches Testament – Wechselbezüglichkeit beiderseitiger Verfügungen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 Wx 19/12 – Beschluss vom 08.08.2012

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 03.04.2012 (Geschäftszeichen 60 VI 499/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.247,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Am 11.05.2010 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem zu diesem Zeitpunkt bereits erblindeten Ehemann H… S… ein handschriftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter:

„Erbe des Letztversterbenden soll Frau E… B…, geb. S… und Frau Ch… Bo… sein.“

Die Ehe der Erblasserin blieb kinderlos. Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 3. sind Kinder des Ehemannes der Erblasserin aus einer früheren Beziehung; die Beteiligte zu 2. ist die Schwester der Erblasserin.

Herr H… S… verstarb am ….05.2011. Er wurde, da er aufgrund seiner Blindheit kein wirksames eigenhändiges Testament hatte errichten können, gemäß gesetzlicher Erbfolge von der Erblasserin zu ½ und von den Beteiligten zu 1. und 3. jeweils zu ¼ des Nachlasses beerbt.

Am ….07.2011 verstarb die Erblasserin. Die Beteiligte zu 1. begehrt nunmehr die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass sie und die Beteiligte zu 2. Erben der Erblasserin zu je ½ des Nachlasses geworden sind.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die beantragte Erbfolge nicht feststellen lasse. Mit der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Ehemannes der Erblasserin, mit der die Beteiligten zu 1. und 2. als Erben des Letztversterbenden eingesetzt wurden, sei auch die im Testament enthaltene Verfügung der Erblasserin gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handele sich um wechselbezügliche Verfügungen, da nach § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen sei, dass die Erblasserin in Kenntnis der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung ihres Ehemannes, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligte zu 1. bereits Erbin nach ihrem Vater geworden sei, eine entsprechende letztwillige Verfügung nicht vorgenommen hätte. Die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten zu 1. zur besondern persönlichen Beziehung zur Erblasserin und des Umstandes, dass der Beteiligten zu 1. im Frühjahr 2010 eine Kontovollmacht erteilt worden sei, nicht, dass die Erblasserin auch oh[…]


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