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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbraucherkreditvertrag: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs einer Bank

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AG Saarbrücken, Az.: 121 C 156/15 (13)

Urteil vom 17.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1201,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung aus einem Darlehensvertrag in Anspruch.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte dem Beklagten einen Vorfinanzierungskredit. Hierzu wurde vorab durch den Lohnsteuerhilfeverein für den Beklagten sein Steuerrückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt berechnet. Entsprechend dessen Höhe wurde ein prozentualer Anteil des zu erwartenden Erstattungsanspruchs als Darlehen in Höhe von 1201,54 € (2350 DM) gewährt. Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag ließ sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Finanzamt abtreten.

Diese Vorgehensweise wurde zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten auch in den Jahren zuvor so gehandhabt. Die Steuererstattung floss in diesen Jahren aufgrund der Abtretung und zum Ausgleich der Darlehensforderung direkt und ohne weitere Nachricht an den Beklagten hierüber an die Rechtsvorgängerin der Klägerin.

Die Valutierung des Darlehens erfolgte am 18.06.2001. Der Rückzahlungsanspruch wurde nach 1-jähriger Laufzeit des Darlehensvertrags am 18.06.2002 fällig. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte die Klägerin mit dem Inkasso.

Bei dem zuständigen Finanzamt waren Unterlagen zur gegenständlichen Steuerrückerstattung nicht mehr vorhanden, da diese lediglich 5 Jahre aufbewahrt werden.

Die Klägerin trägt vor, die Rechtsvorgä[…]


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