OLG Brandenburg, Az.: 11 U 234/12, Urteil vom 22.04.2014
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 13 O 115/11 – wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im zweiten Rechtszug streiten die Prozessparteien im Rahmen einer Leistungs- und Feststellungsklage noch darüber, ob die Beklagte, ein Krankenversicherer, der am 18. Februar 1947 geborenen Klägerin, die als selbstständige Versicherungsmehrfachagentin tätig gewesen ist, aus einer gemäß Versicherungsschein vom 8. November 2005 (Kopie in Anlage K1/GA I 8) seit dem 1. Juni 1992 zum Tarif KT 85 bestehenden Krankentagegeldversicherung – über den 25. Februar 2011 hinaus – ein kalendertägliches Krankentagegeld in Höhe von € 51,13 schuldet. In der Berufungsinstanz bestreitet die Rechtsmittelführerin, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsmittelgegnerin für die Krankentagegeldversicherung in der Fassung vom Januar 2009, die mit der Klageschrift als Teil der Anlage K1 (GA I 9 ff.) eingereicht wurden (AVB), in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogen worden sind. Laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung B… vom 28. März 2012 (Teilkopie Anlage K11/GA II 344) erhält die Berufungsführerin seit 1. April 2012 eine Regelaltersrente im Umfange von € 513,90 p.m. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage – nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (GA II 213 ff. und 243 ff.) – abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Seit dem 26. Februar 2011 bestehe kein Anspruch auf Kra[…]