AG Frankfurt, Az.: 29 C 3791/15 (81), Urteil vom 16.06.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 124,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62,56 % und die Beklagte zu 37,44 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Da die Voraussetzungen hierfür vorlagen, konnte das Gericht nach § 495 a ZPO ein Endurteil erlassen.
II. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß § 20 StVG örtlich zuständig.
III. Die Klage ist teilweise begründet.
Symbolfoto: ProstoFhoto /Bigstock1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 124,81 aus §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG i. V. m. § 398 BGB.
a. Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gegenüber der Geschädigten, …, verpflichtet, dem Grunde nach zu 100 % für deren Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.02.2012 in Frankfurt am Main zwischen dem Fahrzeug des Unfallverursachers und dem Fahrzeug der Geschädigten einzustehen. … hat ihre Ansprüche am 12.03.2012 gemäß § 398 ZPO an die Klägerin abgetreten.
b. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören die Mietwagenkosten. Die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten beziffert das Gericht vorliegend auf insgesamt EUR 378,85. Hierauf hat die Beklagte bereits EUR 254,04 gezahlt.
aa. Hierbei schätzt das Gericht die „erforderlichen“ Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 – 1 U 130/12 –, juris).
Grundsät[…]