SG Karlsruhe, Az.: S 1 U 3593/15, Gerichtsbescheid vom 15.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 18.07.2014.
Die 1954 geborene, als Verkäuferin in einer Metzgerei beschäftigte Klägerin stürzte am 18.07.2014 beim Verlassen der Umkleide im Arbeitgeberbetrieb auf dem Weg zum Verkaufsraum und fiel auf den Rücken. Dabei zog sie sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zu. Nach ambulanter Erstversorgung am Unfalltag befand sie sich vom 21. bis zum 23.07.2014 zur symptomatischen und intensivierten Schmerztherapie in der Klinik für Unfall- und Handchirurgie der St. V-Kliniken, K. (vgl. Zwischenbericht vom 22.07.2014). Die nachfolgende Behandlung erfolgte mittels MKS-Orthese und Krankengymnastik. Vom 03. bis zum 23.11.2014 nahm die Klägerin erfolgreich an einer Arbeits- und Belastungserprobung teil. Arbeitsfähigkeit trat ab dem 24.11.2014 wieder ein.
Symbolfoto: digitalista/BigstockZur Feststellung von Art und Ausmaß der Unfallfolgen ließ die Beklagte die Klägerin durch den Chirurgen PD Dr. Ku. untersuchen und begutachten. Dieser erhob bei der Rumpfbeuge nach vorn einen Finger-Boden-Abstand von 20 cm und ein Schober’sches Zeichen von 10/13 cm und diagnostizierte als Unfallfolgen eine knöchern in 25° Kyphosefehlstellungswinkel konsolidierte BWK 12-Fraktur sowie Bewegungs- und Belastungsschmerzen. Die unfallbedingte MdE bewertete PD Dr. Ku. für die Zeit ab dem 24.11.2014 bis auf Weiteres mit 15 v. H. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme führte Dr. W. hierzu aus, nach den aktuellen Röntgenaufnahmen bestehe im Bereich der ehemaligen Bruchstelle eine deutliche Keilwirbelbildung; der Achsenknick sei jedoch statisch nicht relevant. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.07.2014 mit der Begründung ab, diese rechtfertigten über die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß. Als Unfallfolgen a[…]