AG Weiden, Az.: 1 C 318/16, Urteil vom 28.06.2016 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 118,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 19.01.2016 zu bezahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 9 % und der Kläger 91 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.375,68 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage werden restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen am 30.09.2015, gegen 15.15 Uhr auf dem Parkplatz des Verbrauchermarktes EDEKA in der Neustädter Straße in Weiden geltend gemacht. Der Kläger ist Eigentümer eines BMW, 3er Cabrio, mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … und war zum Unfallzeitpunkt Fahrer dieses Fahrzeugs. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des PKWs, Marke VW, amtliches Kennzeichen …-… … . Sie war zum Unfallzeitpunkt dabei, aus einer Parkbucht auf dem Parkplatz rückwärts auszuparken. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung dieses Fahrzeugs. Es kam zum Zusammenstoß des vom Kläger geführten Fahrzeugs mit dem PKW der Beklagten zu 1) beim Ausparkvorgang der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hat mit geringfügigen Abzügen bei den Reparaturkosten 3/4 des Schadens des Klägers erstattet. Der Kläger trägt vor, der Unfall sei allein von der Beklagten zu 1) verursacht worden. Er sei im Schritttempo an den rechts neben ihn gelegenen Parkbuchten mit seinem Fahrzeug vorbeigefahren. In einer dieser wäre die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW gestanden, welche den Rückwärtsgang eingelegt habe und, ohne sich umzudrehen, zurückgefahren sei. Er habe sich, als er dann diesen Rückwärtsfahrvorgang erkennen konnte, schon mit dem Motorraum seines Fahrzeuges auf Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) befunden und habe noch versucht, instinktiv nach links auszuweichen, was jedoch nicht mehr gelungen sei. Nach der Kollision habe sich die Beklagte auch bei ihm dafür entschuldigt, dass sie ihn nicht gesehen habe. Weiter ist er der Meinung, dass auch die Reinigungskosten sowie die Finisharbeiten und die Kosten für die Hilfeleistung für den Gutachter vorliegend zu erstatten wären. Zur Begutachtung sei der Einsatz einer Hebebühne erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt deshalb: 1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.375,68 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 19.01.2016. 2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,80 € zu bezahlen zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, dass sich die Beklagte zu 1) erst nach allen Seiten vergewissert habe, bevor sie mit dem Rückwärtsausparkvorgang begonnen habe. Sie sei zunächst langsam geradeaus rückwärts gefahren und im Begriff gewesen, das Fahrzeug nach links einzuschlagen, als die Kollision passiert sei….