OLG Nürnberg – Az.: 15 W 4395/19 – Beschluss vom 07.01.2020
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Hersbruck vom 12.11.2019, Az. A-7858-26, aufgehoben.
Gründe
I.
Das Grundbuch des Amtsgerichts Hersbruck von A. weist auf Blatt xxxx die am 18.04.2014 verstorbene B. R. (im Folgenden auch: „Erblasserin“ oder „eingetragene Eigentümerin“) als Mitglied einer Erbengemeinschaft aus, der ein Miteigentumsanteil an dem dort geführten Grundstück zusteht. Mit notariellem Testament vom 11.04.2002 hatte die Erblasserin unter anderem H. R. als Miterben eingesetzt. Dieser H. R., der neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Abkömmlinge hat, verstarb am 31.08.2015. Dessen zweite Ehefrau B. R. verstarb am 24.02.2017.
Mit Beschluss vom 12.11.2019 gab das Amtsgericht – Grundbuchamt – Hersbruck dem Beschwerdeführer auf, „bis zum 28.02.2020 einen Erbscheinsantrag nach seinem Vater H. (…) R. (…) beim Amtsgericht E. (…) zu stellen“. Zudem erteilte es den Hinweis, dass ein Erbscheinsantrag auch bei einem Notar gestellt und die angeordnete Verpflichtung mittels der Festsetzung eines Zwangsgelds durchgesetzt werden könne. Zur Begründung verwies das Grundbuchamt darauf, dass „das Grundbuch nach dem Tod eines Beteiligten berichtigt werden“ müsse und der Beschwerdeführer „dessen Miterbe“ sei. Die Erbschaft sei – so das Grundbuchamt – bereits angenommen worden, jedoch kein Erbschein beantragt worden.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2019 und bat „dringend um Aufklärung“. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, dass er das erste Mal vom Tod seines Vaters höre, zu dem er keinen Kontakt gehabt habe, und er nichts angenommen habe könne, was ihm unbekannt sei.
Am 26.11.2019 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Im Rahmen dessen verwies es darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 12.04.2017 mitgeteilt worden sei, dass er Erbe nach seinem Vater geworden sein dürfte, und die Erbschaft daher gemäß § 1944 BGB aufgrund Ablaufs der Ausschlagungsfrist als angenommen gelte. Die vom Senat hierzu eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nutzte der Beschwerdeführer nicht.
II.
1. Das gemäß § 71 Abs. 1 GBO als unbeschränkte Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Regelung des § 82 Satz 1 GBO berechtigt das Grundbuchamt nicht dazu, dem Beschwerdeführer als nicht alleinigen Erbeserben der im Grundbuch einge[…]