AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 804/16, Urteil vom 16.02.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.487,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht hälftige Dachsanierungskosten sowie anteilige Gartenpflegekosten geltend.
Der Kläger begehrt den hälftigen Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnung der Fa. X vom 10.08.2016. Die Rechnung schließt mit einem Betrag von insgesamt brutto 8.345,80 €.
Der Kläger leitet seinen Anspruch aus der von der Beklagten erteilten Zustimmung aus deren Schreiben vom 22.03.2016 her. Dies lautet auszugsweise:
Symbolfoto: bildlove/Bigstock„Dachsanierung: Ihre Behauptung, ich hätte den Brief vom 10.02.2015 zurückdatiert, widerspreche ich ausdrücklich. In meiner Obergeschosswohnung wurde bereits eine massive, mit Feuchtigkeit durchdrungene Stelle festgestellt, so dass ich am 09.02.2015 umgehend handeln musste. Die Dachdeckerei S. begutachtete das Dach und wechselte die kaputten Dachziegel aus (s. Schreiben vom 10.02.2015 und 01.06.2015). Die Reparatur war dringend notwendig, um noch größeren Schaden in unserem Anwesen abzuwenden. Die Kosten würden über das Gemeinschaftskonto abgewickelt, da es sich um eine dringende Instandsetzungsmaßnahme handelte. Die Fotos vom Dach, die auch Ihnen überlassen wurden, belegen diese Tatsache. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen noch einmal mitteilen, dass ich der Dachsanierung laut Kostenvoranschlag der Fa. X. vom 01.09.2014, den Sie mir zukommen ließen, zustimme. Die Dachsanierung ist erforderlich und soll sich auf die notwendigen Maßnahmen beschränkt werden, d.h. die Position 1 im Kostenvoranschlag vom 01.09.2014 der Fa. X.. Die Sanierung darf jedoch den Gesamtbetrag i.H.v. 7.023,59 € nicht übersteigen. Ich werde nur meinen Kostenanteil über 3.511,79 € übernehmen (wie S[…]