Landgericht Dresden – Az: 2 S 196/11 – Urteil vom 11.7.2011
Urteil zum Zeigen des Mittelfingers im Straßenverkehr
Anmerkung des Bearbeiters zum Stinkefinger als Nötigung
Das Zeigen eines „Stinkefingers“ (ausgestreckter Mittelfinger) im Straßenverkehr ist kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (auch gegenüber einem Polizei-Vollzugsbeamten). Das Zeigen eines „Stinkefingers“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Zum einen wird der erhobene Mittelfinger als Geste im Sinne von „Du kannst mich mal!“ angesehen – in anderen Verkehrskreisen versteht man hierunter „Du kannst mich mal. Fick dich.“ bzw. „Fick Dich“. Wird der erhobene Mittelfinger in der Bedeutung „Du kannst mich mal!“ verwendet, liegt kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor, der einen Schadens- und/oder Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen rechtfertigen könnte.
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Meißen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2011 am 03.03.2011 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung.
Am 15.02.2009 gegen 17:30 Uhr befuhr der Kläger […]