AG Westerstede, Az.: 27 C 641/15, Urteil vom 12.01.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.05.2015 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten… in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.09.2015 freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Der Unfall ereignete sich am 17. April 2015. Beteiligt waren das der Klägerin gehörende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .. . Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte für den Unfall allein einzustehen hat.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde nach dem Unfall, am 17. April 2015, durch den von ihr beauftragten Sachverständigen Rieger untersucht.
Mit Vereinbarung vom 21.04.2015 trat die Klägerin Schadensersatzansprüche auf „Erstattung der Reparaturkosten, der Mietwagenkosten und der Totalschadenliquidation (Wiederbeschaffungsaufwand, Standkosten, An- und Abmeldekosten und Umbaukosten etc.)“ sicherungshalber an die Firma Autohaus … , ab. Auf die Anlage B1 (Bl. 49) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Sachverständige erstattete sein Privatgutachten am 24. April 2015, das der Beklagten am 25. April 2015, einem Samstag, zuging. Dabei kam er u.a. zu folgenden Feststell[…]