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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Feststellung der unfallbedingten Invalidität – Fristversäumnis – Treuwidrigkeit

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OLG Hamburg, Az.: 9 U 139/11, Urteil vom 29.01.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.07.2011 – Az.: 302 O 303/10 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2009 sowie weitere 2.696,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/8 und hat die Beklagte 7/8 zu tragen.

Dies Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das gilt auch für das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wird. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: lenets/Bigstock

Der Kläger begehrt Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, der im Jahr 2003 zwischen den Parteien geschlossen worden war. Vereinbart ist eine Invaliditätssumme von 250.000,00 €. In den Vertrag einbezogen sind die AUB 2000 sowie eine Zusatzvereinbarung u. a. mit dem Inhalt, dass die Frist in 2.1.1.1 AUB die Geltendmachung der Invalidität gegenüber dem Versicherer – nicht aber auch die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität – von 15 auf 18 Monate verlängert wird. Vereinbart ist ferner eine abweichende Spezialgliedertaxe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 8 Bezug genommen.

Am 13.06.2007 wurde der Kläger mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert. Dort wurden die Diagnosen C2 Intox, unklare Bewusstlosigkeit, Kniegelenkserguss gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht (Anlagen K 2, B 5) und auf den „Ärztliche(n) Bericht zur Unfallversicherung“ vom 07.06.[…]


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