Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 743/06
Urteil vom 02.03.2007
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger sind des Rechtsmittels verlustig, soweit sie die Berufung zurückgenommen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten im Wege der Vertragserfüllung die Errichtung von zwei abschließbaren Garagen.
Die Kläger erwarben durch notarielle Urkunde (UR-Nr. …) des Notars ……. vom 9. Januar 2004 (Bl. 35 – 57 d.A.) einen Miteigentumsanteil (verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 26 im zweiten Obergeschoss rechts des Hauses ….. 13 und dem Abstellraum Nr. 26) an den Grundstücken ….. 13, 15 und 17 in O, deren vorhandene Bebauung renoviert, saniert und durch einen Neubau erweitert werden sollte entsprechend der Teilungserklärung vom 3. Juni 2003 (Bl. 102 – 119 d.A.) und dem Aufteilungsplan (Bl. 120 – 142, 206 d.A.). Letzterer sieht unter Nr. 33 und 34 eine Aufteilung und Zuordnung von je 2,138/1.000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 33 und 34 bezeichneten Garage vor.
Mit notarieller Urkunde (UR-Nr. 30/2004) des Notars N vom 9. Januar 2004 (Bl. 13 – 34 d.A.) erwarben die Kläger jeweils 2,138/1.000 Miteigentumsanteil von vorgenanntem Grundbesitz verbunden mit dem Teileigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 33 und Nr. 34 bezeichneten Garage, wobei die Urkunde wegen der Lage der Stellplätze auf einen anliegenden Plan Bezug nimmt, in der Vorbemerkung auf die Teilungserklärung nebst Anlagen Bezug nimmt und das Vorhandensein von 24 PKW-Stellplätzen im Außenbereich und sieben überdachten PKW-Stellplätzen feststellt.
Die Wohnungsanlage wurde unter anderem mit PKW-Außenstellplätzen errichtet sowie mit einer großen, torlosen Garage, in der sieben überdachte PKW-Stellplätze – unter anderem mit den Nummern 33 und 34 – untergebracht sind. Die Kläger nutzen den Stellplatz Nr. 33; der Stellplatz[…]