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Altersrenten – Besteuerung ist verfassungsgemäß

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 BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 15/07
Urteil vom 26.11.2008

Tatbestand:
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im März 2001 das 65. Lebensjahr vollendet hat, erzielte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 sowie sonstige Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus Altersrenten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes (ab März 2001) und der Deutschen Rentenversicherung (ab April 2001). Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2004 wurden die Leibrenten des Klägers jeweils mit einem Ertragsanteil von 27 % berücksichtigt. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2005 zum 10. September und 10. Dezember 2005 wurden in Höhe von jeweils 2 229 EUR und die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2006 sowie fortlaufend in Höhe von 2 300 EUR neu festgesetzt. Die Anpassung der Vorauszahlungen beruhte auf der Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Bei den Renteneinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 32 283 EUR berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nunmehr einen Besteuerungsanteil von 50 % (16 141 EUR). Mit Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 10 902 EUR festgesetzt, wobei wiederum ein Besteuerungsanteil von 50 % der Altersrenten des Klägers zu Grunde gelegt wurde.
Nach erfolglosen Vorverfahren erhob der Kläger Klage, mit der er begehrte, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide dahingehend abzuändern, dass die angesetzten Ertrags- bzw. Besteuerungsanteile außer Betracht bleiben.
Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, dass die Rentenbesteuerung der vormals selbständig Tätigen gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) verstoße. Entgegen der Behauptung des FA sei die von Verfassungs wegen gebotene Gleichstellung mit Arbeitnehmern durch die Regelungen zum Vorwegabzug nicht hergestellt worden. Ein gut verdienender Arbeitnehmer habe nur seinen hälftigen Anteil zur Rentenversicherung und zur Kranken-/Pflegeversicherung versteuern müssen, im Gegensatz zum Selbständigen, der zusätzlich noch die Arbeitgeberanteile aus versteuertem Einkommen habe bezahlen müssen. Darüber hinaus komme es durch die vom AltEinkG ab 2005 eingeführte nachgelagerte Besteuer[…]


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