OLG Celle, Az.: 1 Ws 167/16, Beschluss vom 29.04.2016
1. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 18. Februar 2016 wird auf Kosten der Angeklagten als unbegründet verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 12. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 28. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Angeklagte wurde am 27. Juli 2015 vom Amtsgericht Tostedt wegen Untreue in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Stade mit Urteil vom 28. Januar 2016 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen war. Das Urteil wurde dem Verteidiger der Angeklagten am 4. Februar 2016 zugestellt.
Die Angeklagte hat mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11. Februar 2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungshauptverhandlung gestellt und zugleich – für den Fall der Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags – Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. Januar 2015 eingelegt.
Symbolfoto: Paul Brady/BigstockMit Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten vom 11. März 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat die Angeklagte den Revisionsantrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Revision mit der Verfahrensrüge begründet. Die Revisionsbegründung macht geltend, das Landgericht hätte die Berufung nicht gemäß § 329 Abs. 1 StPO verwerfen dürfen, weil das Nichterscheinen der Angeklagten hinreichend entschuldigt gewesen sei. Die Angeklagte macht geltend, sie habe zwar die Ladung zur Berufungshauptverhandlung am 28. Januar 2016 erhalten, allerdings habe sie nachfolgend ein weiteres Ladungsschreiben des Landgerichts vom 14. Januar 2016 erhalten. Dieses Schreiben hat im Kern folgenden Wortlaut: „(…) in der Strafsache gegen Sie wegen Untreue ist Termin zur Fortsetzun[…]