Verstoß gegen Doppelabtretungsgebot
AG Plön – Az.: 72 C 111/18 – Urteil vom 30.11.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.522,16 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erfüllung eines abgetretenen Herausgabeanspruchs.
Der Beklagte war beurkundender Notar eines Grundstückskaufvertrages der Verkäufer K und D und der Käuferin N GmbH.
Der Kaufvertrag wurde zu seiner Urkundenrolle Nr. ###/2012 beurkundet. In dieser Grundstückskaufvertragssache sowie der daraus entstandenen Auseinandersetzung über die Auszahlung des Kaufpreises zwischen den Verkäufern, den Geschwistern K und D, vertrat der Kläger als Prozessbevollmächtigter den K.
Zwischen dem Kläger und den Prozessbevollmächtigten der Frau D entwickelte sich ab Ende Februar 2013 umfangreicher Schriftverkehr. Herr K verzog nach L und ließ sich in der Folgezeit in der Auseinandersetzung mit seiner Schwester durch andere Rechtsanwälte vertreten. Wegen der schwierigen Vermögenslage des K trat dieser mit schriftlicher Vereinbarung vom 14.08.2013 seine Herausgabeansprüche auf einen Anteil am Verkaufserlös, der bei dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits hinterlegt war, an den Kläger ab.
Der Kläger zeigte dem Beklagten die Abtretung unter Übergabe des Originals der Abtretungsvereinbarung an, was der Beklagte mit E-Mail vom 28.08.2013 bestätigte; hinsichtlich des Wortlauts der Abtretungsvereinbarung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Ende 2015 beantragte der Kläger, gegen Herrn K zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung den Erlass eines Mahnbescheids. Dieser wurde Herrn K am 27.11.2015 zugestellt. Herr K erhob über seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch, eine Durchführung des streitigen Verfahrens beantragte der Kläger bislang nicht.
Der Beklagte zahlte auf übereinstimmende Weisung von Herrn K und Frau D im Vergleich aus dem Protokoll der Sitzung des Landgerichts Kiel zum Az. 5 O 79/17 den auf dem Hinterlegungskonto befindlichen Betrag an diese aus. Dies teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2018 mit. Mit Schreiben vom 29.01.2018 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristse[…]