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Verwertung tilgungsreifer Vorahndungen zum Nachteil des Betroffenen

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OLG Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 5/16, Beschluss vom 29.04.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 22.06.2015 dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 120,00 Euro festgesetzt wird und die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 22.06.2015 wegen einer am 19.05.2014 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 € und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 29.01.2016 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge des Betroffenen insoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des Urteils keinen Bestand hat. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, war sie als unbegründet zu verwerfen. Auch ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat – abgesehen vom Rechtsfolgenausspruch – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Bezug genommen, welche auch durch das Vorbringen in der Gegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden.

2. Das angefochtene Urteil hält jedoch in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Das Amtsgericht hat zur Bemessung der Geldbuße und zur Verhängung des einmonatigen Fahrverbots Folgendes ausgeführt:

„1. Nach Abwägung aller Umstände[…]


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