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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz bei Nichtübernahme eines Auszubildenden

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LAG Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 47/98, Urteil vom 26.11.1998

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. März 1998 – 19 Ca 13607/96 – teilweise, und zwar insoweit abgeändert, als das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als DM 5.565,70 brutto sowie zur Zahlung von Zinsen aus dem sich aus DM 1.766,88 brutto ergebenden Nettobetrag seit 1. Mai 1997 verurteilt hat:

Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte unter weiterer Abänderung dieses Urteils des Arbeitsgerichts verurteilt, weitere DM 1.116,25 brutto nebst 4 % Zinsen p.a. aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 1. Februar 1997 zu bezahlen.

3. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 7.332,60 DM bis zum 29. Juli 1998 und 8.448,85 DM ab diesem Zeitpunkt
Tatbestand
Von der Mitteilung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil der Revision nicht unterfällt.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: smolaw/Bigstock

Die an sich statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend zu Recht stattgegeben. Zu Lasten des Klägers abzuändern ist das Urteil nur insoweit, als das Arbeitsgericht dem Kläger DM 1.766,88 als Urlaubsabgeltung für 8 Tage zu je DM 220,86 brutto zugesprochen hat. Darüber hinaus stehen dem Kläger aber die eingeklagten Schadensersatzansprüche zu, wobei er für die Dauer des Urlaubsanspruchs, den er im Falle der Begründung eines Arbeitsverhältnisses erworben hätte, die erhöhte Vergütung von weiteren 50 % („zusätzliches Urlaubsgeld“) der auf diesen Zeitraum fallenden Ansprüche nach § 4 .3 des Urlaubsabkommens vom 1. Januar 1997 (883,44 DM) zu beanspruchen hat. Diese ist ihm durch die Weigerung der Beklagten, ihn in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ebenso entgangen wie im übrigen die geltend gemachten Vergütungsansprüche abzüglich des von ihm genannten anderweitig erzielten Einkommens. Deshalb hat auch die Anschlussberufung des […]


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