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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschuldigteneinlassung bei Kriminalpolizei – Verwertbarkeit

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Bundesverwaltungsgericht
Az: 1 D 3.05
Urteil vom 15.06.2006

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 2006, für Recht erkannt:
Die Berufung des Zollobersekretärs gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Z. vom 12. November 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I

1. Mit Anschuldigungsschrift vom 23. September 2003 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

im Zeitraum von 1996 bis zum 5. Juni 2000 in der Spielbank X. Jetons im Gegenwert von rund 119 000 DM eingetauscht hat, die ein dort beschäftigter Croupier durch eine Straftat in seinen Besitz gebracht hatte, was ihm bekannt war und wofür er von dem Croupier einen Anteil von 20 % erhalten hat.

In dem sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht Schöffengericht den Beamten hinsichtlich des Tatzeitraums 18. Februar 1999 bis zum 5. Juni 2000 durch rechtskräftiges Urteil vom 17. September 2002 wegen Geldwäsche in 29 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Hinsichtlich des Tatzeitraums 1. Januar 1996 bis zum 10. Februar 1999 hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der strafrechtlichen Verfolgung weiterer Geldwäschehandlungen des Beamten abgesehen.

2. Das Verwaltungsgericht Z., auf das die Sache vom früheren Bundesdisziplinargericht übergegangen war, hat mit Urteil vom 12. November 2004 entschieden, dass der Beamte unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wird. Es ist im Tatzeitraum 18. Februar 1999 bis zum 5. Juni 2000 von dem bindend festgestellten Sachverhalt im rechtskräftigen Strafurteil ausgegangen. Danach stehe fest, dass der Beamte innerhalb von 16 Monaten in 30 Fällen Jetons der Spielbank im Gesamtwert von 58 925 DM, die zuvor von einem befreundeten Croupier veruntreut worden seien, eingelöst habe. Der Beamte, der über die Herkunft der Jetons unterrichtet gewesen sei, habe 20 % des Einlösungsbetrages erhalten. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht aufgrund der verwertbar[…]


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