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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG -Eigentümer haftet für in Wohnung lebendende Familienangehörige

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AG Hamburg – Az.: 9 C 42/21 – Urteil vom 17.08.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass aus seiner Wohnung …, 1. Obergeschoss rechts, kein lautes Grunzen, Schreie oder Rufen von Schimpfwörtern ertönt, welches lauter als Zimmerlautstärke oder normale Gesprächslautstärke ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass aus seiner Wohnung …, 1. Obergeschoss rechts, keine Türen laut zugeknallt, nicht mit Gegenständen gegen Wände, Decken und Fußböden geschlagen oder an die Wände geklopft wird.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Hauptforderungen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 Euro. Hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über von der Wohnung des Beklagten ausgehende Störungen, durch welche die Klägerin sich beeinträchtigt sieht.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer im Erdgeschoss links belegenen Wohnung im Haus 29a einer Anlage der Wohnungseigentümergemeinschaft … 27-29a, … Hamburg, die sie gemeinsam mit dem Zeugen … auch bewohnt. Der Beklagte ist ebenfalls Eigentümer einer Wohnung im Haus 29a, welche sich im linken 1. Obergeschoss und damit oberhalb der Wohnung der Klägerin befindet. Der Beklagte hat die Wohnung seit einigen Jahren dauerhaft seinem Sohn überlassen, welcher sich in psychiatrischer Behandlung befindet und für den eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie in Wohnungsangelegenheiten bestellt worden ist.

Ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens aus Februar 2021 leidet der Sohn und Bewohner der Wohnung unter einer chronisch-psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Er lebt in einem Zustand ständiger Anspannung und in der Erwartung bevorstehender „Angriffe“. Auf andere Personen wirkt er psychisch erregt und äußert sich in einer lauten, von Fäkalsprache geprägten Ausdrucksweise. Oftmals kommt es dabei zu erregten und ausfallenden „Ausbrüchen“, welche auch ohne Anlass eintreten können. Auch e[…]


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