BGH
Az.: XII ZR 34/00
Urteil vom 09.01.2002
Vorinstanzen: OLG Köln – AG Heinsberg
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Weil mit der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht beendet ist, können die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht mehr – wie bei Minderjährigen – allein durch Pflege und Erziehung des im selben Haushalt lebenden Kindes begleichen. Sie sind vielmehr zu Geldzahlungen verpflichtet.
Leitsätze vom BGH:
a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung – Höhere Handelsschule)
b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern.
Normen: §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
Sachverhalt:
Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln. In dem Fall ging es um die Klage einer 1980 geborenen Handelsschülerin, die bei ihrer Mutter wohnte und von dem getrennt lebenden Vater 510 DM Barunterhalt im Monat verlangte. Der Vater dagegen stellte sich auf den Standpunkt, dass er nur anteilig für den Unterhalt haften muss. Denn obwohl das Kind bei der Mutter wohne, müsse auch sie sich an den Zahlungen beteiligen.
Entscheidungsgründe:
Der BGH gab dem Vater Recht. Eltern sind normalerweise gegenüber ihren im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern nicht zu Zahlungen verpflichtet, weil sie ihre Pflicht bereits durch die Betreuung des Kindes erfüllen. Dieser Grundsatz ist aber jedoch nicht auf volljährige Kinder übertragbar. Vom 18. Lebensjahr an muss auch der Elternteil Barunterhalt leisten, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002
für Recht erkannt: