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Absehen von Fahrverbotsverhängung bei atypischem Rotlichtverstoß

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Atypischer Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot trotz Missachtung der Ampel
In einem Fall von fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage hat das Amtsgericht Büdingen entschieden, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen und stattdessen eine Geldbuße von 90 Euro zu verhängen. Der Betroffene, ein Rechtsanwalt, fuhr in einen durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich für Fußgänger ein, während die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte.

Das Gericht wertete den Vorfall als atypischen Rotlichtverstoß, da der Betroffene nur teilweise und mit langsamer Geschwindigkeit in den geschützten Bereich einfuhr und keine Fußgänger gefährdet wurden. Es wurde berücksichtigt, dass die Fußgänger die Straße bereits verlassen hatten und der Betroffene sich der Situation bewusst war. Das Verhalten wurde nicht als qualifizierter Rotlichtverstoß eingestuft, der üblicherweise ein Fahrverbot nach sich zieht.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 60 OWi – 901 Js 16834/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Amtsgericht Büdingen entscheidet auf Geldbuße von 90 Euro statt Fahrverbot für fahrlässige Missachtung des Rotlichts.
Der Fall wird als atypischer Rotlichtverstoß gewertet; keine Fußgänger gefährdet.
Betroffener fuhr teilweise und mit langsamer Geschwindigkeit in den geschützten Bereich ein.
Situation bewusst genutzt, da bekannt war, dass keine Fußgänger anwesend waren.
Kein qualifizierter Rotlichtverstoß, daher kein Fahrverbot.
Berücksichtigung der Ortskenntnis des Betroffenen und der konkreten Verkehrssituation.
Verantwortungsbewusstsein des Betroffenen trotz Fehlverhaltens anerkannt.
Schutz der Fußgänger steht im Vordergrund, aber Sonderfall gerechtfertigt.


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