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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchanordnung bei wiederholtem Verkehrsverstoß

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VG Oldenburg – Az.: 7 B 1553/19 – Beschluss vom 16.07.2019

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 31. Mai 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2019, mit dem dieser den Antragsteller zum Führen eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B. (oder Ersatz) für die Dauer von zwölf Monaten verpflichtet, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Seite 3 des angegriffenen Bescheids genügt hier den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings gleiche oder typisierte Begründungen genügen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrtenbuchauflage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in ausreichendem Umfang schriftlich begründet. Er hat das erforderliche besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung darin gesehen, dass im Falle der Nichtvollziehbarkeit der Anordnung bis zu deren Unanfechtbarkeit die Möglichkeit bestehe, dass weitere Verkehrsverstöße begangen werden, die ungeahndet blieben, weil der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne. Auch wenn die angeführten Gründe, die aus Sicht des Antragsgegners die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, auf eine Vielzahl von Fällen übertragbar sind, wird hierdurch die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht berührt.

Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das ö[…]


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