Einstweilige Verfügung im WEG-Fall zurückgewiesen
In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Schwerin wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgelehnt. Die Verfügungskläger hatten gefordert, bestimmte Tagesordnungspunkte in der nächsten Eigentümerversammlung zu behandeln.
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Kein Verfügungsanspruch
Das Gericht stellte fest, dass den Verfügungsklägern kein Verfügungsanspruch zusteht. Die Ladungsfrist nach § 24 Abs. 4 S. 2 WEG konnte nicht eingehalten werden, und auf diese Frist konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden.
Keine besondere Dringlichkeit
Eine Fristverkürzung war nicht gerechtfertigt, da es an der erforderlichen besonderen Dringlichkeit fehlte und auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Fristverkürzung die übrigen Eigentümer unzumutbar in der Ausübung ihrer Stimmrechte behindert hätte.
Fehlender Verfügungsgrund
Das Gericht sah zudem einen fehlenden Verfügungsgrund gegeben, da keine besondere Dringlichkeit vorlag und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht berührt war.
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Das vorliegende Urteil
AG Schwerin – Az.: 14 C 299/22 WEG – Urteil vom 07.10.2022
1. Der Antrag vom 22.09.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Verfügungskläger sind Miteigentümer der beklagten WEG.
Bereits mit Schreiben vom 14.03.2022 teilten die Verfügungskläger dem Verwalter der beklagten WEG gegenüber Tagesordnungspunkte für die nächste Eigentümerversammlung mit. Mit Schreiben vom 05.09.2022 lud der Verwalter zur ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Die in dieser Einladung aufgeführte Tagesordnung enthielt die Punkte der Verfügungskläger nicht. Mit Schreiben vom 12.09.2022 erinnerten die Verfügungskläger den Verwalter an die Aufnahme der Punkte 1 bis 5 auf die Tagesordnung bis zum 16.09.2[…]