AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: C 14416/01
Urteil vom 04.09.2001
Das Amtsgericht München erlässt wegen Forderung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10.07.01 folgendes
Endurteil:
I. Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-XXXXXX) wird aufrecht erhalten.
II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.
III. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf bezüglich des Betrages von DM 2.219,37 zuzüglich 5,5 % Zinsen hieraus seit 23.10.00 und der Kosten des Vollstreckungsbescheids von DM 348,29 nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Klagepartei erhebt Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag. Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Telefonschluß unter der Rufnummer 089/XXXXXX. Verfahrensgegenständlich ist die Rechnung vom 16.08.00.
Die Klagepartei trägt vor, die Gebühren seien der Benutzung des Anschlusses entsprechend berechnet worden, so daß die Beklagte verpflichtet sei, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen.
Die Klagepartei berechnet ihren Anspruch mit DM 2.646,98, begehrt Verzugszinsen von 5,5 % seit 23.10.00 und erwirkte diesbezüglich einen Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01, der am 28.04.01 zugestellt worden war. Hiergegen legt die Beklagte mit am 08.05.01 eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Die Klagepartei beantragt deshalb:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-XXXXXXXXX) bleibt aufrecht erhalten.
Demgegenüber beantragt die Beklagte: Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben soweit er sich auf DM 2.219,37 bezieht. Die Klage wird diesbezüglich abgewiesen.
Hierzu wird behauptet, die Kosten seien durch ein von ihrem Sohn benutztes Wählprogramm verursacht worden, das sich heimlich in das Netz eingewählt habe. Sie wirft der Klägerin vor, die angewählten Nummern nicht preiszugeben, so daß sie Schadensersatzansprüche gegen die wahren Urheber der Telefongebühren nicht geltend machen könne, dann aber auch nicht verpflichtet sei, ihrerseits die Forderung der Klägerin […]