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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiserücktrittskostenversicherung – Diebstahl von Reiseunterlagen und Ausweispapieren

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LG Hildesheim, Az.: 7 S 136/16, Urteil vom 06.01.2017

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 03. August 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Elze auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 1.683,52 €.
Gründe
I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Symbolfoto: Natalyanki/Bigstock

Die Beklagte meint, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein kausaler Schaden an seinem Eigentum entstanden sei. Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass der Kläger nicht Eigentümer des ihm entwendeten Reisepasses gewesen sei; der Pass habe im Eigentum des Staates gestanden, der das Ausweisdokument ausgestellt habe. Im Hinblick auf das entwendete Flugticket sei das Vordergericht indes zu Unrecht davon ausgegangen, dass es dem Kläger allein wegen dessen Verlusts nicht möglich gewesen sei, den gebuchten Rückflug zu nutzen. Vielmehr habe er den gebuchten Flug allein wegen des Diebstahls der von ihm mitgeführten Ausweisdokumente nicht antreten können. Selbst wenn der Kläger im Besitz des Tickets geblieben wäre, wäre ihm dieselbe Vermögenseinbuße entstanden. Im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Klägers und zu seinem Vermögen stelle der entstandene Schaden ohnehin keine erhebliche Vermögenseinbuße dar.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Elze vom 03.08.2016, 4 C 78/16, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung weiterer 485,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.07.2015 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberuf[…]


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