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Wohnungsbesichtigung – Vereitelung durch Mieter rechtfertigt Mietvertragskündigung

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LG Berlin, Az.: 65 S 527/14
Beschluss vom 18.02.2015
In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15.10.2014 – 17 C 77/14 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgerichts zunächst festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 31.01.2014 keine erhebliche Pflichtverletzung i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB oder § 573 Abs. 1 BGB vorlag, die zu einer Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt. Zwar hat der Vermieter einen Anspruch auf Duldung des Zutritts in die Wohnung, wenn besondere Umstände vorliegen, die für die Bewirtschaftung des Objekts notwendig sind. Solche Umstände liegen unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag vor, wenn, wie hier, die Erforderlichkeit eines Innenanstrichs der Fenster geprüft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wird, dass sie zur Durchführung des Innenanstrichs nicht verpflichtet seien, diesen jedoch gleichwohl vorgenommen haben. Denn der Mieter ist auch in diesem Fall verpflichtet, den Zutritt zu den Mieträumen zwecks Prüfung des Zustands der Mietsache zu gestatten (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 11. Aufl. 2013, Rn. 21 zu § 555a BGB). Die auffällig zahlreichen Terminsablehnungen der Beklagten deuten mit Blick auf die hier beabsichtigte Besichtigung der Fenster, die nur wenige Minuten dauern sollte, zwar darauf hin, dass die Beklagten versuchen, eine Besichtigung zu verhindern. Ihr Verhalten bewegt sich deutlich im Grenzbereich dessen, was eine Kü[…]


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