Anwohnerparkplatz – Gilt dies auch für die andere Straßenseite?
Begriff des Anwohners und die enge räumliche Bindung zum PKW-Stellort
Halten auf einem Anliegerparkplatz erlaubt?
Klagebefugnis eines Anliegers bei Anliegerparkplätzen
BVerwG
Az.: 3 C 11-97
Urteil vom 28. 5. 1998
Normen:
StVG § 6 I Nr. 14
StVO § 45 I b 1 Nr. 2, 2
1. Der Begriff des Anwohners ( § 6 I Nr. 14 StVG und § 45 I b S. 1 Nr. 2 StVO) verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in alle Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfaßt.
2. Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 I Nr. 14 StVG gedeckt.
Die Kl., die am T.-H.-Ring in K. eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüferkanzlei betrieben, begehren die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend die Anwohnerparkzone „K.-Viertel“. Die Anwohnerparkzone „K.-Viertel“ gehört zu den insgesamt 16 Innenstadtbereichen der Stadt K., die als Zonen für Anwohnerparkvorrechte eingerichtet sind und ein Gebiet von ca. 10 kmTF2 mit ca. 140 000 Einwohnern und 170 000 Beschäftigten umfassen. Der nach erfolglosem Widerpruchsverfahren erhobenen Klage gab das VG statt. Dieses Urteil wurde vom OVG aufgehoben.Die Revision des Kl. hatte Erfolg.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das BerGer. hat den Begriff des Anwohners in § 6 I Nr. 14 StVG v. 19. 12. 1952 (BGBl I, 837) i. d. F. des Änderungsgesetzes v. 6. 4. 1980 (BGBl I, 413) und in § 45 I b 1 Nr. 2 und S. 2 StVO v. 16. 11. 1970 (BGBl I, 1565) i. d. F. der Verordnung v. 21. 7. 1980 (BGBl I, 1060) verkannt. Zugleich hat es zu Unrecht angenommen, die genannten Vorschriften böten eine Rechtsgrundlage für die flächendeckende mosaikartige Überspannung der ganzen Innenstadt einer Großstadt mit bevorrechtigten Anwohnerparkzonen.
1. Die[…]