OVG NRW
Az: 5 A 353/11
Beschluss vom 29.02.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Die Zuteilung einer Hausnummer ist kein begünstigender Verwaltungsakt. Sie begründet nach ihrem allein maßgeblichen Regelungsgehalt keine Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile. Die jeweilige Ordnungsbehörde kann daher die notwendigen Maßnahmen dazu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Zuordnung und Nummerierung von Grundstücken liegt im öffentlichen Interesse; sie dient der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks und der Leichtigkeit des Verkehrs.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 zur Änderung der Hausnummer des Klägers vom 28. Januar 2010 rechtmäßig ist. Es hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der zunächst auf Antrag des Klägers erfolgten Umnummerierung nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW festgestellt. Dabei hat es seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die Festsetzung einer geänderten Hausnummer ein objektiv belastender Verwaltungsakt ist. Diese Annahme ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die Umnummerierung dem Wunsch des Klägers entsprach und er sie für sachgerecht und begünstigend hält.
Die Zuteilung einer Hausnummer ist kein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 49 Abs. 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Sie begründet nach ihrem insoweit allein maßgeblichen Regelungsgehalt keine Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile. Die Zuordnung eines Grundstücks zu einer bestimmten Straße sowie seine Nummerierung beruhen auf § 14 OBG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um ei[…]