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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Beschluss-Anfechtung – Verlegung des Standorts von Mülltonnen

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AG Itzehoe, Az.: 97 C 12/16, Urteil vom 30.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit eines Beschlusses über den Standort von Mülltonnen.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft WEG Y. Die Kläger sind dabei Sondereigentümer einer im Erdgeschoß des Gebäudes „A“ belegenen Wohnung.

Am 27.05.2016 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung unter TOP 2 und TOP 3 über den Standort der drei schwarzen Mülltonnen und der blauen Papiertonne für das Gebäude „A“. Wegen der Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 15.06.2016 (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen. Die Tonnen sollten damit an dem Standort stehen, an dem sie bereits zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Kläger standen. Wegen der Einzelheiten dieses Standorts wird auf die Lagepläne in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 05.08.2016 (Bl. 69 d.A.) und in der Anlage K 3 zur Klagebegründungsschrift vom 29.06.2016 (Bl. 38 d.A.) sowie auf die Fotos in der Anlage K 5 zur Klagebegründungsschrift vom 29.06.2016 (Bl. 43 ff. d.A.) verwiesen. In der Zwischenzeit hatten die Tonnen vor dem einem Haus zur Straße hin gestanden, mußte von dort aber aufgrund einer Anordnung des Amtes H (Anlage B 2 = Bl. 70 f. d.A.) wieder entfernt werden.

Die Kläger behaupten, die Tonnen stünden nunmehr ca. 2,3 Meter vom Bereich ihres Sondernutzungsrechts und ihrem Küchenfenster entfernt. Sie sind der Ansicht, es sei eine unzumutbare Belästigung, wenn die Tonnen an ihrem früheren und derzeitigen Standort verblieben. Sie müßten vielmehr entweder am Alternativstandort „Fahnenmast“ (Fotos 2, 7 der Anlage K 5 = Bl. 44, 49 d.A.) oder am Alternativstandort „Einfahrt/Linde“ (Fotos 5 f. der Anlage K 5 = Bl. 47 f. d.A.) plaziert werden.

Die Kläger beantragen, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2016 zu TOP 2 (Standort der 3 schwarzen Mülltonnen der A) und TOP 3 (Standort der blauen Papiertonne für die A) für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Entfernung der Tonnen vom Bereich des Sondernutzungsrechts und des Küchenfensters betrage mindestens 4 Meter. Der frühere und derzeitige […]


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