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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung mit Auslauffrist – sinnentleertes Arbeitsverhältnis

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ArbG Hamburg – Az.: 26 Ca 255/12 – Urteil vom 19.12.2012

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Mai 2012 beendet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 75 % und der Kläger 25 % zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 12.132,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der Betriebsratsmitglied ist, über eine außerordentliche betriebsbedingte und mit Auslauffrist erklärte Kündigung, eine hilfsweise ordentliche Kündigung und einen Auflösungsantrag der Beklagten.

Die Beklagte betreibt ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen mit Sitz in Hamburg und hat sich als solches auf die Überlassung von Ingenieuren und Technikern im Bereich des Flugzeugbaus spezialisiert. Derzeit beschäftigt die Beklagte ca. 300 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat in der Vergangenheit überwiegend Mitarbeiter an den Flugzeugbauer A. O. GmbH (nachfolgend: A.) überlassen.

Der Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Firma A. sieht vor, dass Leiharbeitnehmer nicht nach abstrakten Kriterien entliehen werden. Die Beklagte wählt geeignete Kandidaten für von A. ausgeschriebene Stellen aus und schlägt diese A. vor. Entspricht ein Vorschlag den Vorstellungen von A., lädt sie den entsprechenden Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein. Überzeugt der Arbeitnehmer in dem Vorstellungsgespräch und entscheidet sich A. für den Bewerber, schließt die Beklagte mit A. einen Einzelvertrag ab, der personenbezogen die Vertragsbedingungen und die Einzelheiten der Entleihung und des Projekteinsatzes des Arbeitnehmers beschreibt. Aufgrund des Rahmenvertrages ist A. befugt, den Entleih des Arbeitnehmers ohne Angabe von Gründen einseitig zu beenden. Die Beklagte hat keine Möglichkeit, hiergegen vorzugehen (vgl. Auszug aus der Rahmenvereinbarung Anlage B 4, Bl. 78 ff. d. A.). Nach der Rahmenvereinbarung ist auch ein Personaltausch oder der Ersatz eines Mitarbeiters durch einen anderen Mitarbeiter durch die Beklagte ausgeschlossen. Selbst ein Abzug des Leiharbeitnehmers vor Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags ist nur mit vorheriger Zustimmung des entleihenden Unternehmens erlaubt.

In der Vergangenheit hat die Beklagte auch Mitarbeiter in andere Unternehmen überlassen, so z. B. bei den Firmen B. F., I., K.-S., L.,[…]


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