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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattung von Nothelferaufwendungen

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SG Hamburg, Az.: S 52 SO 514/16, Urteil vom 20.02.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

3. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger will die Erstattung von Nothelferaufwendungen erreichen.

Der 1953 geborene Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).

Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Im Jahre 2016 reagierte er auf einen Spendenaufruf von Frau K.G., die im April 2016 eine Bitte um Geldspenden über f. veröffentlicht hatte. Mit der Behauptung, die Sozialverwaltung verweigere ihr existenzsichernde Leistungen, erklärte sie sich für mittellos und bat die Nutzer des Dienstes um die Zuwendung von 5 Euro, die auf ihr Bankkonto zu überweisen sei. Den Spendern wurde empfohlen, die Zuwendung als Nothelferaufwand beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Der Kläger spendete der Frau G. am 22. April 2016 einen Betrag von 5 Euro. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte er bei der Beklagten die Erstattung dieser Aufwendung. Die Beklagte lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 9. Mai 2016 ab. Einen dagegen eingelegten Widerspruch vom 15. Mai 2016 wies die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2016 zurück. Dabei verwies sie zur Begründung auf die fehlende Unterschrift in dem Widerspruchsschreiben. Der Kläger beantragte am 12. Juni 2016 die Überprüfung der Ablehnungsentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die Beklagte lehnte die Überprüfung mit Bescheid vom 30. Juni 2016 ab. Dagegen erhob der Kläger am 29. Juni 2016 erneut Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2016 als unbegründet zurückwies.

Dagegen richtet sich die am 26. August 2016 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage, die anfänglich unter dem Az. S 52 SO 429/16 geführt wurde. Mit ihr verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Am 14. Juli 2016 spendete der Kläger erneut 5 Euro an Frau G … Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 beantragte der Kläger die Erstattung dieser Aufwendung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 2016 ab[…]


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