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Fertighauskaufvertrag – Außenfassade aus Asbestzementtafeln ein Sachmangel?

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OLG Celle, Az.: 8 U 203/07, Urteil vom 07.02.2008

Die Berufung der Kläger gegen das am 30. August 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto; Bilanola/Bigstock

Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der Kosten für eine Asbestsanierung ihres Hauses.

Die Kläger kauften von den Beklagten durch notariellen Kaufvertrag vom 4. Oktober 2006 (UR-Nr. 334/06 des Notars H. in L.) das Hausgrundstück S. in W./OT O. zum Kaufpreis von 85.000,00 Euro. Der Verkauf des Hausgrundstückes erfolgte unter Ausschluss der Gewährleistung (§ 4 des Kaufvertrages, Bl. 14 d.A.).

Das Haus wurde im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet. In der Außenfassade sind Asbestzementtafeln verarbeitet. Dies war den Beklagten bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil bereits ein Kaufinteressent wegen dieses Umstandes von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Dass die Verkleidung des Hauses aus Asbestzementtafeln besteht, teilten die Beklagten den Klägern weder bei den Vertragsverhandlungen noch bei Abschluss des Kaufvertrages mit. Nach Übergabe des Hauses forderten die Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Fassade im Wege der Nacherfüllung zu sanieren.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, bei der Verarbeitung von Asbest handele es sich um einen Sachmangel, den die Beklagten als Verkäufer ungefragt hätten offenbaren müssen. Die Kläger haben behauptet, sie als Käufer hätten von der Asbestbelastung des Hauses nichts gewusst. Insbesondere habe ihnen der Makler N. keine Baubeschreibung der Firma O., aus der sich die Verbauung von Asbestzementtafeln ergibt (Bl. 65 d.A.), übergeben (Bl. 5, 81 d. A.). Die Beklagten könnten sich auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht berufen, weil sie die Asbestbelastung des Hauses arglistig ver[…]


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