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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwirkende Verlängerung der „Spekulationsfrist“ verfassungswidrig

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX B 90/00
Beschluss vom 5. März 2001
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 1004)

Normen: §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG; Art. 20 Abs. 3 GG
Leitsatz:
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die „Spekulationsfrist“ des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.

Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte am 29. August 1990 ein Grundstück erworben, das er durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1999 veräußerte, nachdem er im Oktober 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 –§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 n.F.– und unterwarf den nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ermittelten Veräußerungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1999 vom 23. Februar 2000 der Einkommensteuer.
Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein; gleichzeitig beantragte er u.a., die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung sowie den festgesetzten Solidaritätszuschlag von der Vollziehung auszusetzen. Mit Bescheid vom 16. März 2000 lehnte das FA den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ab.
Ein Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, dass nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Die Verlängerung der Fr[…]


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